Immo-Tipp 9: Befristeter Mietvertrag
Befristeter Mietvertrag:
Der Hinweis auf "Eigenbedarf" reicht bei einem 5-Jahres-Vertrag aus
Für eine wirksame Befristung eines Wohnungsmietvertrages ist der Hinweis auf den Eigenbedarf als Befristungsgrund "eine hinreichend eindeutige Bezeichnung der Nutzungsabsicht". Es ist nicht erforderlich, dass der Vermieter sein Interesse an einer Befristung durch die Schilderung eines konkreten Lebenssachverhalts präzisiert. Insbesondere ist es nicht erforderlich, so das Landgericht Darmstadt, dass im Mietvertrag bereits der Lebenssachverhalt geschildert wird, der die Übernahme der Wohnung begründet. Der "tatsächliche Nutzungswille" (hier der Einzug nach Rückkehr aus dem Ausland) reicht aus. Die namentliche Nennung bestimmter Personen ist ebenfalls nicht erforderlich. Mieter, die einen solchen Vertrag unterschrieben haben, dürfen das Mietverhältnis nicht vorzeitig kündigen. (LG Darmstadt,7 S 152/07)
Quelle: IVD


