Immo-Tipp 6: Ihr gutes Recht (IV)
Mietrecht: "Angenommener" Fernwärme kann nicht die kalte Schulter gezeigt werden
Stellt ein Vermieter die Heizung in seinen Wohnungen von Kohle auf Fernwärme um und sollen die dadurch anfallenden Kosten künftig unmittelbar zwischen dem Lieferanten und den Mietern abgerechnet werden, so kann sich ein Mieter dagegen nicht dadurch sperren, dass er die Liefervereinbarung nicht unterschreibt und die Rechnungen nicht bezahlt, aber dennoch die Fernwärme in Anspruch nimmt. (Sein Argument: Allein der Vermieter sei sein Vertragspartner.) Der Bundesgerichtshof konnte dieser Logik nicht folgen: Durch die Annahme der Leistungen sei der Vertrag mit dem Energieversorger zustande gekommen - auch ohne Unterschrift. (BGH, VIII ZR 235/08)
Quelle: IVD
Betriebskosten: Zu große Mülltonnen müssen die Mieter nicht dulden
Eigentümer von vermieteten Wohnungen können Ausgaben für die Müllentsorgung auf die Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen. Doch sie müssen dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Sind die Abfallkapazitäten zu groß gewählt und sind Mülltonnen bei der Abholung durch einen Entsorger bei weitem nicht gefüllt, so können die Mieter eine Rückzahlung der auf sie umgelegten Gebühren verlangen. Im konkreten Fall vor dem Landgericht Aachen stellte sich heraus, dass die Müllkosten pro Quadratmeter Mietfläche weit über dem Normalmaß lagen und der Vermieter dafür keine schlüssige Begründung liefern konnte. Insgesamt mussten hier rund 1.000 Euro an die Mieter zurück überwiesen werden. (LG Aachen, 6 S 87/08)
Quelle: IVD
Modernisierung: Für Rauchmelder zahlen die Mieter
Besteht die Pflicht, dass der Eigentümer einer Wohnung einen Rauchmelder zu installieren hat, so kann er – vermietet er die Wohnung – die Kosten im Rahmen einer Modernisierung auf die Mieter umlegen. Und zwar in Höhe von jährlich elf Prozent der Anschaffungs- und Anbringungskosten. Außerdem darf er die Wartungskosten für eine solche Rauchmelderinstallation als „sonstige Betriebskosten“ seinen Mietern in Rechnung stellen. Das gelte jedenfalls dann, so das Amtsgericht Lübeck, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass „nicht absehbare Nebenkosten nachträglich dem Mieter aufgebürdet werden dürfen“. (AmG Lübeck, 21 C 1668/07)
Quelle: IVD


