Immo-Tipp 3: Ihr gutes Recht (II)

Privathaftpflichtversicherung: Nur das selbst bewohnte Haus ist geschützt
Besitzt ein Mann nur ein Einfamilienhaus, als er eine private Haftpflichtversicherung abschließt, so muss die Versicherung nicht leisten, wenn er sich später eine weitere Immobilie (eine Ei-gentumswohnung) kauft, diese weitervermietet und durch ein geplatztes Rohr bei Frost ein Wasserschaden an einer benachbarten Wohnung entsteht (hier in Höhe von mehreren tausend Euro). Die Versicherung müsse nur leisten, wenn die Wohnung selbst bewohnt werde, so das Landgericht Coburg. (LG Coburg, 11 O 720/07)

Gewerbemietrecht: Die Haustür muss geöffnet bleiben
Bei Gewerberäumen gehöre es "zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache", so das Landgericht Itzehoe, dass die Haustür zu den gewerblichen Geschäftszeiten geöffnet ist. Aus diesem Grund konnte ein Arzt gegen die übrigen Mietparteien durchsetzen, dass die Tür zu den üblichen Öffnungszeiten seiner Praxis nicht abgeschlossen werden dürfe. Er müsse es nicht hinnehmen, dass seine Patienten nur über eine Schließanlage, auf Klingeln, in das Gebäude gelangen können. Das gelte auch dann, wenn die übrigen Wohnparteien des Hauses eine Schließung der Tür während der Öffnungszeiten begrüßen, sie jedoch die von ihnen behauptete erhöhte Gefährdungslage durch eine geöffnete Tür nicht fundiert darlegen können. (Landgericht Itzehoe, 7 O 191/08)

Quelle: IVD

 
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