Immo-Tipp 38: Ihr gutes Recht (IX)

Eine Eigentümerversammlung kann nicht per Telefonkonferenz abgehalten werden.
Die auf einer solchen "Versammlung" gefassten Beschlüsse für die Eigentümergemeinschaft sind unwirksam. Das hat das Amtsgericht Königsstein entschieden Das Wohnungseigentumsgesetz schreibe unmissverständlich vor, dass Beschlüsse grundsätzlich in einer Versammlung zu fassen seien. Eine Telefonkonferenz sei vom Gesetz nicht vorgesehen und ersetze nicht die schriftliche Zustimmung aller Eigentümer. (AmG Königstein, 27 C 955/07)

Quelle IVD

Eigentumswohnung: Die Mehrheit darf auch über Kleinigkeiten entscheiden
Hat die Mehrheit einer Eigentümergemeinschaft nichts dagegen, dass in dem gemeinschaftlich genutzten Waschraum ein Gefrierschrank steht, so kann ein "quer treibender" Eigentümer das nicht verbieten lassen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Fall entschieden, in dem in den Hausplänen der Gemeinschaft eine Kellerfläche als "Waschraum" ausgewiesen war. Eine Partei beabsichtigte, dort auch einen Gefrierschrank aufstellen. Die Befürchtung des einen Eigentümers, dass "sich täglich Personen im Waschraum aufhielten, um dort den Schrank aufzufüllen oder etwas herauszunehmen", sei zwar nachvollziehbar, aber unbeachtlich. Die Mehrheit dürfe entscheiden, ob sie eine andere Nutzung dulde – das jedenfalls dann, wenn diese Nutzung nicht spürbar mehr Störungen für die Bewohner mitbringe. (OLG Frankfurt am Main, 20 W 259/07)

Quelle IVD

Hauseigentum: Auch "ruhender" Kamin kann zur Gefahr werden
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass Kaminbesitzer ihre Feuerstelle auch dann einmal im Jahr von einem Schornsteinfeger reinigen lassen müssen, wenn sie sie zum Beispiel nur zwei- bis dreimal im Jahr nutzen. Droht die Behörde mit einem Zwangsgeld, weil sich ein Kaminbesitzer weigert, den Schornsteinfeger ins Haus zu lassen, so handelt sie rechtmäßig. Bundesländer dürften vorschreiben, auch nur gelegentlich genutzte Kaminöfen jährlich kehren zu lassen. Damit würden sie der Brand- und Betriebssicherheit gerecht, auch im Vergleich zu anderen Anlagen, bei denen eine häufigere Kehrpflicht bestehe. Die Anordnung sei auch nicht willkürlich, da eine Verrußung der Anlage oder eine sonstige Störung des Betriebs und eine vom Kamin ausgehende Brandgefahr nach Ablauf eines Jahres nicht auszuschließen sei. (VGH Baden-Württemberg, 6 S 2089/07)

Quelle IVD

 
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