Immo-Tipp 23: Maklervertrag verpflichtet nicht beide Ehepartner
Maklervertrag verpflichtet nicht beide Ehepartner
<xml></xml> Zwar können Ehegatten Geschäfte im Namen des anderen tätigen, jedoch nur zur Deckung des Lebensbedarfs. Eine Ehefrau nahm Kontakt zu einem Makler auf und führte erfolgreiche Verhandlungen. Der Ehemann kam mit zu den Besichtigungen und kaufte das Haus gemeinsam, aber führte nie Korrespondenz mit dem Makler. Nach Kaufvermittlung bestritten die Eheleute, dass überhaupt ein Maklervertrag zustande gekommen sei, da nichts schriftlich vereinbart wurde. Der Makler verklagte das Paar. Doch die Klage hatte nur bei der Ehefrau Erfolg. Die Klage gegen den Mann wurde mit der Begründung abgelehnt, dass Umfang und Bedeutung des Geschäftes zu groß seien, um als Deckung des Lebensbedarfs des Paares anerkannt zu werden.
Quelle: IVD


